Satzung der AGU-Bayern

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Letzte Änderung: 18.10.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die am 18.10.1983 gegründete „Arbeitsgemeinschaft der hauptamtlichen Fachkräfte für den Vollzug der Umweltschutzgesetze (Umweltschutzingenieure) in Bayern e.V. - AGU“ hat ihren Sitz in Nürnberg.


Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen - -. Der Gerichtsstand ist Nürnberg.

§ 2 Zweck

Ziel der AGU ist, den Umweltschutz innerhalb und außerhalb ihres Mitgliederkreises mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln zu vertreten und zu fördern. Die Arbeitsgemeinschaft ist parteipolitisch neutral.

Die AGU hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) ihren Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer dienstlichen und sachlichen Tätigkeit Rat und Unterstützung zu gewähren,

b) die Mitglieder dahingehend zu unterstützen, dass sie eine ihren Aufgaben und Leistungen entsprechende organisatorische und laufbahnmäßige bzw. ihrer Tätigkeit entsprechende Stellung in der jeweiligen Behörde erhalten, um den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden zu können,

c) die Entwicklung des Umweltschutzes kritisch zu verfolgen und die praktischen Erfahrungen der Mitglieder in Gesetze, Gesetzesänderungen, Vorschriften und Richtlinien einzubringen.

Die Tätigkeit der AGU ist selbstlos; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der AGU fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit in der AGU erfolgt unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung seiner Mitglieder, vor allem in Hinblick auf die zu beachtenden Vorschriften des Beamten- und des Tarifrechts.

§ 3 Mitgliedschaft

Die AGU besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Es werden unterschieden:

a) Aktive Mitglieder

b) Passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind die an Behörden in Bayern auf dem Gebiet des Technischen Umweltschutzes fachlich tätigen Beamten und Beschäftigten.
Die passive Mitgliedschaft setzt eine vorherige aktive Mitgliedschaft voraus.
Ehrenmitglieder sind Personen, die als solche vom Vorstand ernannt worden sind.

§ 4 Aufnahme und Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der AGU kann jede natürliche Person werden, die an einer Behörde in Bayern als Beamte oder Beschäftigte fachliche Aufgaben des Technischen Umweltschutzes erfüllt.

Die Aufnahme in die AGU ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Wird einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, ist dies dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.

Mit dem Aufnahmeantrag erklärt das künftige Mitglied, dass es von der Satzung der AGU Kenntnis genommen hat und diese als rechtsverbindlich anerkennt.

Personen, die sich in hervorragender Weise um die Arbeitsgemeinschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen der AGU in Anspruch zu nehmen, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie Anfragen und Anträge zu stellen. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Zu Ämtern der AGU können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der AGU nach Kräften zu unterstützen, jederzeit das Ansehen der AGU und des Berufsstandes zu fördern und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Freiwilligen Austritt

b) Tod des Mitgliedes

c) Ausschluss

d) Auflösung der AGU

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres rechtswirksam, wenn sie bis spätestens zum 31.Dezember dieses Jahres einem Mitglied des Vorstands zugegangen ist. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt den fälligen Beitrag zu entrichten.

Der Ausschluss aus der AGU kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde,

b) die Interessen der AGU geschädigt, gegen die Satzung und interne Bestimmungen verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat,

c) trotz schriftlicher Aufforderung mit dem Beitrag länger als 6 Monate in Rückstand bleibt. Entstehende Unkosten gehen zu Lasten des säumigen Zahlers. Die AGU behält sich alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie evtl. deren gerichtliche Beitreibung vor.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Das Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss mit eingeschriebenem Brief mindestens 14 Tage vorher zur Vorstandssitzung geladen werden. In diesem Brief ist ihm mitzuteilen, welche Gründe gegen ihn vorliegen. In der Vorstandssitzung muss ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen (rechtliches Gehör). Erscheint das betroffene Mitglied nicht vor dem Vorstand, kann dieser auch in Abwesenheit über den Ausschluss verhandeln. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. In diesem Brief müssen die Gründe des Ausschlusses angegeben sein. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet über den Einspruch. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden sämtliche mit ihr verbundenen Rechte und alle Ansprüche an das Vermögen der AGU. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt der AGU jedoch für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches Eigentum und Papiere der AGU sind zurückzugeben.

§ 7 Beiträge, Aufnahmegebühr

Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem Eintritt in die AGU und endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgelegt; sie sind jährlich, die Aufnahmegebühr einmalig im voraus zu entrichten. Eine Erhebung von außerordentlichen Beiträgen bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

Statt eines Ausschlusses von Mitgliedern kann der Vorstand bei leichteren Verstößen folgende Maßregelungen treffen:

a) Verweis oder Verwarnung - mit oder ohne Auflage

b) Zeitweilige Entziehung von Rechten aus der Mitgliedschaft

c) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 6 der Satzung (Ausschluss- verfahren) entsprechend.

§ 9 Organe der AGU

a) Geschäftsführender Vorstand

b) Vorstand

c) Mitgliederversammlung

§ 9 a Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand der AGU ist Bestandteil des Vorstandes und besteht aus

a) Vorsitzender Vorstand für Koordination

b) Vorstand für Verwaltung

c) Vorstand für Finanzen

d) bis zu 3 Beisitzer

Die Funktion des Schatzmeisters wird vom Vorstand für Finanzen wahrgenommen. Der vorsitzende Vorstand für Koordination repräsentiert den Verein nach außen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach Abs. 1 a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl des vorsitzenden Vorstandes für Koordination erfolgt geheim. Die Wahl der weiteren Mitglieder kann, soweit kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, durch Handzeichen erfolgen. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand die Nachfolger für die restliche Zeit der Periode. Verbleiben dabei weniger als die Hälfte der gewählten Mitglieder, sind Neuwahlen durchzuführen.

Die Vorstände für Koordination, Verwaltung und Finanzen vertreten die AGU gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle Vorstände sind alleine vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende Vorstand für Koordination leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen vor. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstand für Koordination. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten; sie sind vom Vorsitzenden Vorstand für Koordination und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 9 b Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

b) je Regierungsbezirk einem Sprecher der dort an Landratsämtern, kreisfreien Städten und anderen Behörden tätigen Mitglieder,

c) dem Sprecher der Anwärter und Referendare für das Fachgebiet Technischer Umweltschutz.

d) dem Ehrenvorsitzenden

Die Sprecher nach dem Buchstaben b) werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen im Rahmen der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die einzelnen Mitgliedergruppen wählen gleichzeitig einen Stellvertreter, der bei Verhinderung des Sprechers oder in dessen Auftrag tätig wird.

Die Wahl erfolgt geheim, es sei denn, dass sämtliche anwesenden Mitglieder der betreffenden Mitgliedergruppe sich einstimmig für die offene Wahl entscheiden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

Der Sprecher des Buchstaben c) und sein Stellvertreter werden jährlich entsprechend dem Vorschlag aus den Reihen der Anwärter und Referendare vom Vorstand bestimmt. Der Ehrenvorsitzende wird vom Vorstand ernannt.

Scheidet eines der nach Buchstabe b) und c) gewählten Mitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand entsprechend dem Vorschlag aus dieser Mitgliedergruppe einen Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; er wird durch den vorsitzenden Vorstand für Koordination nach Rücksprache mit dem Vorstand für Verwaltung und Finanzen einberufen. Er ist einzuberufen bei Entscheidungen zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Berufsstand oder für das Interesse der AGU. Dringliche Anordnungen bleiben davon unberührt.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandes für Koordination. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom vorsitzenden Vorstand für Koordination und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die dem Vorstand angehörenden Sprecher bzw. deren Stellvertreter unterstützen in ihrem Tätigkeitsbereich den geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der AGU und der Durchführung von Beschlüssen von Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 9 c Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der AGU. Sie soll mindestens einmal jährlich mit einer Frist von wenigstens 10 Tagen durch den Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist jedoch mindestens einmal in zwei Jahren durchzuführen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten mit einer Ladungsfrist von wenigstens 4 Wochen einzuberufen, wenn die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder des Vorstandes dies beschließt oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks oder der Gründe schriftlich beantragt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, sie beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutete Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist für alle die Leitlinien der AGU berührenden Fragen zuständig.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Vorstand für Koordination und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kosten der Führung der AGU, Geschäftsjahr

Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge oder etwaige Zuwendungen aufgebracht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Alle Ämter der AGU sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Vorstände für Koordination, Finanzen und Verwaltung sind jeweils berechtigt, alle für eine ordnungsgemäße, sparsame Geschäftsführung erforderlichen Ausgaben bis zu einem Betrag von 350,00 €, der geschäftsführende Vorstand bis 1500,00 € und der Vorstand bis 3500,00 € zu leisten. Über höhere Beträge befindet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Kassenwesen, Kassenprüfung

Die Kassenführung ist zumindest vor jeder Mitgliederversammlung mit Neuwahlen von zwei Kassenprüfern gemeinsam zu prüfen. Sie dürfen kein anderes Amt in der AGU bekleiden. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und prüfen die Richtigkeit der Kassenführung. Durch die Revision der Kasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung der AGU auf dem Laufenden zu halten.

Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der von den zuständigen Organen beschlossenen Ausgaben.

Die Kassenprüfer tragen das Ergebnis der Nachprüfung in der Mitgliederversammlung vor und beantragen die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Geschäftsordnung

Rechte und Pflichten der einzelnen Organe können, soweit sie in dieser Satzung nicht besonders festgelegt sind, vom geschäftsführenden Vorstand in Geschäftsordnungen geregelt werden.

§ 13 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vermögen der AGU. Die AGU haftet gegenüber ihren Mitgliedern nicht für eintretende Unfälle.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung der AGU

Eine Satzungsänderung und die Auflösung der AGU kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Unterschrift von mindestens 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und der gleichen Zahl von aktiven Mitgliedern.

Im Falle der Auflösung der AGU wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt, an wen das Vereinsvermögen fällt.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18.10.1983 in München beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

München, 18.10.1983

Änderungen: 09.10.2001, 29.09.2003, 04.10.2010, 18.10.2022